Artikel 1 Allgemeines

  1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Verpflichtungen, die RVS Afvoergoten B.V. (nachfolgend „RVS Afvoergoten“ genannt) mit Dritten eingeht (nachfolgend „Gegenpartei“ oder „Käufer“ genannt) sowie für deren Ausführung. Von diesen Bedingungen kann nur mittels eines von der Geschäftsführung von RVS Afvoergoten unterzeichneten Dokuments abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Bedingungen im Übrigen weiterhin und die abweichenden Bedingungen gelten ausschließlich für den Auftrag, für den diese vereinbart wurden. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Kaufbedingungen der Gegenpartei bzw. des Käufers wird hiermit ausdrücklich von RVS Afvoergoten abgelehnt.
  2. Unter Sachen im Sinne dieser Lieferbedingungen sind alle von RVS Afvoergoten gelieferten Produkte, Waren und/oder Materialien zu
  3. Vereinbarungen oder Absprachen mit Mitarbeitern von RVS Afvoergoten binden RVS Afvoergoten nicht, es sei denn, sie wurden von der Geschäftsführung von RVS Afvoergoten schriftlich bestätigt. In diesem Zusammenhang sind alle Mitarbeiter und Angestellte, die nicht zur Geschäftsführung von RVS Afvoergoten gehören, als Mitglieder des Personals zu
  4. Mit der Erteilung eines (mündlichen oder schriftlichen) Auftrages oder mit der Erlaubnis, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, wird davon ausgegangen, dass der Käufer mit der Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Lieferbedingungen einverstanden ist. Abweichungen von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen sind stets im Voraus schriftlich mit RVS Afvoergoten zu vereinbaren und gelten nur für das konkrete Angebot oder die konkrete Vereinbarung, die in diesem Zusammenhang getroffen
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen voll wirksam. Die Geschäftsleitung von RVS Afvoergoten und der Käufer werden sich dann beraten, um anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue Bestimmungen zu vereinbaren, die der (den) unwirksamen Bestimmung(en) in Bezug auf Zweck und Umfang so nahe wie möglich

Artikel 2 Angebote

  1. Alle Angebote, die von oder im Namen von RVS Afvoergoten gemacht werden, sind freibleibend und 30 Tage lang gültig, soweit im Angebot nicht anderes angegeben wurde. Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn RVS Afvoergoten dies schriftlich bestätigt hat und der Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum dieser Bestätigung schriftlich widersprochen hat. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt das Datum der schriftlichen Bestätigung durch RVS Afvoergoten. Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen sind nur gültig, wenn RVS Afvoergoten sie schriftlich bestätigt hat und der Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich widersprochen
  2. RVS Afvoergoten behält sich alle Rechte an geistigem Eigentum vor, insbesondere das Urheberrecht an den Abbildungen, (technischen) Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Prototypen, Modellen und Berechnungen, die mit dem Angebot oder bei anderen Gelegenheiten bereitgestellt Diese bleiben Eigentum von RVS Afvoergoten und dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von RVS Afvoergoten nicht kopiert, Dritten zugänglich gemacht oder auf andere Weise verwendet werden. Auf Verlangen von RVS Afvoergoten sind diese unverzüglich an RVS Afvoergoten zurückzusenden. Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Prototypen, Modelle und Berechnungen oder sonstige von RVS Afvoergoten zur Verfügung gestellte Angaben in Bezug auf Größe, Gewicht, Kapazität oder Ergebnisse binden RVS Afvoergoten nicht, es sei denn, diese werden von RVS Afvoergoten ausdrücklich schriftlich zugesichert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Angaben um ungefähre Angaben handelt.
  3. Sollte RVS Afvoergoten der Auftrag oder die Ausführung der Arbeiten nicht erteilt werden, so ist RVS Afvoergoten berechtigt, der Gegenpartei alle Kosten (einschließlich Arbeitskosten) in Rechnung zu stellen, die RVS Afvoergoten zur Erstellung des Angebots aufwenden musste, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten sinngemäß.

Artikel 3 Zeichnungen, Modelle, Formen und Matrizen

  1. Alle (technischen) Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen, Matrizen und sonstigen Materialien (nachfolgend als „Material“ bezeichnet), die von RVS Afvoergoten im Auftrag der Gegenpartei hergestellt werden, und alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Urheberrecht, bleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, Eigentum von RVS Afvoergoten, auch wenn die Kosten der Herstellung ganz oder teilweise von der Gegenpartei bezahlt wurden oder werden. Die Aufbewahrung des von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Materials erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. RVS Afvoergoten übernimmt keine Verpflichtung, diese gegen Feuer-, Diebstahl- oder sonstige Schäden zu versichern. Alle Wartungs-, Änderungs- oder Erneuerungsarbeiten zugunsten der Gegenpartei gehen zu deren
  2. Nach einem Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem letzten Auftrag, hat RVS Afvoergoten das Recht, über das von der Gegenpartei zur Verfügung gestellte Material nach eigenem Ermessen zu verfügen, und zwar einen Monat, nachdem sie die Gegenpartei schriftlich gemahnt hat, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Die Rücksendung des von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Materials erfolgt ab Werk auf Kosten der Gegenpartei. Letztere stellt RVS Afvoergoten von allen Ansprüchen Dritter frei, die sic h aus der Verwendung des von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Materials durch RVS Afvoergoten ergeben, sowie von allen daraus resultierenden Kosten. RVS Afvoergoten haftet weder für Abweichungen zwischen den von der Gegenpartei übersandten Zeichnungen und den von ihr zur Verfügung gestellten Modellen noch für die Wirksamkeit des Materials und den damit oder dadurch hergestellten

Artikel 4 Lieferzeiten und Force Majeure

  1. Die von RVS Afvoergoten angegebenen Lieferzeiten gelten ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung im Sinne von Artikel 2 dieser Lieferbedingungen. Diese Lieferzeiten sind nur annähernd und keinesfalls als Fristen zu
  2. Im Falle höherer Gewalt und anderer Umstände, die so beschaffen sind, dass RVS Afvoergoten die (rechtzeitige) Erfüllung des Geschäfts billigerweise nicht abverlangt werden kann, darunter Pandemien und Epidemien und falls RVS Afvoergoten nicht durch eigene Zulieferer beliefert werden kann, gleichgültig aus welchem Grund, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der der Dauer dieser Umstände entspricht. Stellt sich nach Annahme des Auftrags heraus, dass dieser aufgrund von Umständen, die RVS Afvoergoten unbekannt sind, nicht ausgeführt werden kann, so ist RVS Afvoergoten berechtigt, zu verlangen, dass der Auftrag so geändert wird, dass seine Ausführung möglich wird. Beträgt die Verlängerung der Lieferfrist nach Ansicht von RVS Afvoergoten mehr als drei Monate oder ist die Erfüllung gänzlich unmöglich, so ist RVS Afvoergoten berechtigt, für den noch nicht erfüllten Teil vom Geschäft zurückzutreten. Bei einer Teilausführung schuldet der Käufer einen anteiligen Betrag des
  3. Eine Überschreitung der Lieferfristen – aus welchem Grund auch immer – verpflichtet RVS Afvoergoten nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens, dem der Käufer oder Dritten entstandenen ist, es sei denn, die Überschreitung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von RVS Afvoergoten zurückzuführen. Eine Überschreitung der Lieferfristen gibt dem Käufer auch nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder irgendeine Verpflichtung, die ihm aus dem betreffenden Vertrag oder einem anderen mit ihm geschlossenen Geschäft obliegt, nicht zu erfüllen. Bei erheblicher Überschreitung der Lieferzeit ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er RVS Afvoergoten schriftlich in Verzug gesetzt und eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen gesetzt hat. Die Auflösung berechtigt den Käufer jedoch weder zu Schadenersatz gegenüber RVS Afvoergoten noch dazu, eine Verpflichtung nicht zu erfüllen, die ihm aufgrund anderer mit RVS Afvoergoten abgeschlossener Geschäfte obliegen könnte.

Artikel 5 Lieferung und Versand

  1. RVS Afvoergoten verpflichtet sich, die vereinbarte Menge zu liefern, es sei denn, Markt- oder Produktionsstörungen machen eine Reduzierung der vereinbarten Menge erforderlich. RVS Afvoergoten wird den Käufer von einer Störung im Sinne des vorigen Satzes dieses Artikels in Kenntnis setzen, woraufhin RVS Afvoergoten berechtigt ist, eine von RVS Afvoergoten festzulegende angemessene geringere Menge zu
  2. Falls eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, bedeutet dies lediglich, dass die Kosten für den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort zu dem von RVS Afvoergoten zu berechnenden Preis enthalten sind. Diese Lieferungen erfolgen mit Transportmitteln auf befestigten Straßen (sofern diese Straßen für einen solchen Transport geeignet sind) an alle Orte innerhalb der Landesgrenzen mit Ausnahme der Watteninseln. Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist der Ort der Lieferung das Lager/Verarbeitungsgelände von RVS Afvoergoten. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Sachen an einem von RVS Afvoergoten zu benennenden Ort ihres Betriebsgeländes oder an einem anderen Ort für den Transport zum Käufer gesondert
  3. Der Käufer verpflichtet sich, die Sachen abzunehmen und dafür zu sorgen, dass sie unverzüglich am vereinbarten Ort abgeladen werden. Wenn RVS Afvoergoten beim Abladen Hilfe leistet, geschieht dies ohne Übernahme einer Haftung durch RVS Afvoergoten. Ist der Käufer mit der Annahme der Sachen in Verzug, so werden diese am vereinbarten Ort von RVS Afvoergoten auf Gefahr und Kosten des Käufers abgeladen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist RVS Afvoergoten berechtigt, eine Bestellung nach sukzessiver Verfügbarkeit der Sachen ganz oder in Teilen zu liefern. Falls RVS Afvoergoten in Teilen liefert, ist RVS Afvoergoten berechtigt, für jede Rechnung, die sich auf eine Teillieferung bezieht, ein Zahlung gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen zu
  4. RVS Afvoergoten ist nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit ihren Lieferungen Installationsarbeiten auszuführen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart

Artikel 6 Auftragsausführung

  1. Der Auftrag erfolgt nach gegenseitiger Rücksprache zwischen RVS Afvoergoten und der Gegenpartei, wobei die Art und Weise der Auftragsausführung von RVS Afvoergoten bestimmt wird. Die Gegenpartei ist verpflichtet, RVS Afvoergoten alle Unterlagen, Zeichnungen und Materialien, die RVS Afvoergoten zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags benötigt, zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen von RVS Afvoergoten alle erforderlichen Informationen bereitzustellen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen, ohne dass die Gegenpartei dafür Kosten in Rechnung stellt. Sollte RVS Afvoergoten dies nach eigenem Ermessen für eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags als wichtig erachten, sind die Gegenpartei und/oder ihre Mitarbeiter verpflichtet, mit RVS Afvoergoten in dieser Angelegenheit Rücksprache zu halten und RVS Afvoergoten jede Mitwirkungshandlung zu gewähren.
  2. RVS Afvoergoten hat das Recht, bei der Auftragsausführung die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, ohne die Gegenpartei zu informieren und ohne dass die Gegenpartei Einwände erheben kann, all dies unter Beachtung der Angemessenheit.
  3. RVS Afvoergoten bemüht sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. RVS Afvoergoten kann jedoch niemals verpflichtet werden, einen Auftrag auszuführen, der ein Recht verletzt, gegen eine gesetzliche Pflicht oder gegen das Gewohnheitsrecht verstößt.
  4. RVS Afvoergoten ist an eine Stornierung oder Änderung eines Auftrags nur gebunden, wenn diese schriftlich bestätigt und von RVS Afvoergoten akzeptiert
  5. RVS Afvoergoten behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen am Auftrag vorzunehmen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass die Gegenpartei dadurch berechtigt ist, den Auftrag zu stornieren oder aufzulösen.
  1. Sollte ein Auftrag einen Mangel aufweisen, hat RVS Afvoergoten das Recht, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, ohne schadenersatzpflichtig zu sein und/oder ohne dass die Gegenpartei berechtigt ist, den Auftrag zu stornieren oder aufzulösen, all dies unter Beachtung der Angemessenheit und
  2. Der Auftrag wird von RVS Afvoergoten während der normalen Öffnungszeiten des Unternehmens ausgeführt, sofern nicht anders vereinbart

Artikel 7 Annahmeverzug

  1. Nimmt die Gegenpartei die Sachen nicht vor Ablauf der Lieferfrist ab und/oder lehnt die Gegenpartei die Sachen ab, kann RVS Afvoergoten die Sachen auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei verwahren. Die Gegenpartei übernimmt hierbei auch das Risiko einer Qualitätsverschlechterung. Während der Dauer der Verwahrung kann die Gegenpartei ihren Verzug nur durch Annahme der in Verwahrung genommenen Waren beheben. Die Gegenpartei muss unverzüglich schriftlich über diese Verwahrung informiert werden, und zwar durch Übersendung der Rechnung über die
  2. Alle Kosten, die RVS Afvoergoten in Bezug auf die Verwahrung der Waren entstanden sind und noch entstehen werden, sind zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 8 Eigentumsvorbehalt

  1. RVS Afvoergoten ist berechtigt, die Lieferung von Waren, Materialien und anderen Sachen an die Gegenpartei oder an Dritte im Rahmen des Auftrags auszusetzen, bis RVS Afvoergoten alle Zahlungen erhalten hat.

Artikel 9 Gefahren- und Eigentumsübergang

  1. Das Eigentum an den von RVS Afvoergoten gelieferten Sachen geht erst dann auf den Käufer über, nachdem der Käufer alle mit der Sachenlieferung verbundenen Zahlungen (nicht nur des Kaufpreises, sondern auch etwaige Zinsen und Kosten) an RVS Afvoergoten geleistet
  2. Wenn der Käufer Sachen weitergeliefert hat, bevor das Eigentum auf ihn übergegangen ist, wird der Käufer gegenüber RVS Afvoergoten zum Verwahrer der Sachen; der Käufer ist verpflichtet, bei der Weiterlieferung einen entsprechenden Vorbehalt kenntlich zu machen. Der Käufer bzw. der Verwahrer muss auf erstes Verlangen von RVS Afvoergoten den Ort angeben, an dem die betreffenden Sachen gelagert sind, und RVS Afvoergoten die Rücknahme der Sachen ermöglichen.
  3. Solange das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf der Käufer die Sachen nicht verpfänden, ein stilles Pfandrecht zugunsten eines Dritten bestellen oder einem Dritten ein sonstiges Recht einräumen. Falls Dritte ein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, RVS Afvoergoten unverzüglich schriftlich zu informieren. Falls der Käufer wider Erwarten einer seiner Verpflichtungen nicht nachkommt, ist RVS Afvoergoten berechtigt, die von RVS Afvoergoten gelieferten Sachen, für die, wie bereits erwähnt, keine vollständige Bezahlung erfolgt ist, als Eigentum von RVS Afvoergoten zurückzufordern, sowohl vom Käufer als auch von Dritten, an die die Sachen wie oben erwähnt weitergeliefert wurden. Der Käufer erhält von RVS Afvoergoten für die Rücknahme der besagten Sachen eine Gutschrift in Höhe des Wertes, der nach Ansicht von RVS Afvoergoten vernünftigerweise den Sachen zuzuschreiben ist, abzüglich der Kosten für die Rücknahme, unbeschadet des Rechts von RVS Afvoergoten auf Schadenersatz, der sich für RVS Afvoergoten aus all dem ergibt. Werden die Sachen verarbeitet, so bleibt RVS Afvoergoten auch Eigentümer der verarbeiteten Sachen, auch wenn durch die Verarbeitung ein anderes Produkt
  4. Als zusätzliche Sicherheit für die vollständige Bezahlung aller Forderungen, die RVS Afvoergoten gegenüber dem Käufer hat oder erwirbt, ist RVS Afvoergoten berechtigt, ein stilles Pfandrecht an allen von RVS Afvoergoten an den Käufer gelieferten Sachen und an allen Forderungen, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern in Bezug auf die von RVS Afvoergoten gelieferten Sachen und/oder ausgeführten Arbeiten erwirbt, zu bestellen.
  1. Der Käufer verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von RVS Afvoergoten eine Erklärung über alle bestehenden und künftigen Forderungen abzugeben, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels hat, und eine von RVS Afvoergoten zu erstellende Urkunde mitzuunterzeichnen und auch bei der Bestellung des (stillen) Pfandrechts mitzuwirken. RVS Afvoergoten ist berechtigt, dem Schuldner der verpfändeten Forderung die Verpfändung
  2. Bei drohender Beschlagnahme, drohendem Moratorium oder Konkurs hat der Käufer RVS Afvoergoten unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei (drohender) Beschlagnahme, (drohendem) Moratorium oder Konkurs hat der Käufer den beschlagnehmenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Konkursverwalter unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von RVS Afvoergoten

Artikel 10 Annahme und Mängelrüge

  1. Der Käufer ist verpflichtet, sofort bei der Lieferung zu prüfen, ob die Sachen dem Vertrag entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Überprüfung der Menge der gelieferten Die auf dem Frachtbrief, Lieferschein oder einem anderen zu diesem Zweck beglaubigten Dokument angegebene Menge oder Stückzahl gilt als richtig, es sei denn, der Käufer vermerkt etwaige Mängel unverzüglich auf der entsprechenden Empfangsbestätigung. Diese Mängel müssen vom Käufer so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, per Einschreiben an RVS Afvoergoten ausführlich bestätigt werden.
  2. Mängelrügen bezüglich der Qualität der Sachen und/oder Abweichungen von den Spezifikationen müssen ebenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt durch den Käufer bei RVS Afvoergoten eingereicht werden. Mängel, die für den Käufer nicht sofort erkennbar sind, müssen RVS Afvoergoten innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Käufer sie vernünftigerweise hätte entdecken müssen, auf jeden Fall aber innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung/Erfüllung der Leistungen, schriftlich mitgeteilt werden. Die Beweislast dafür, dass die gelieferten Sachen nicht dem Vertrag entsprechen, liegt beim Käufer. Das Recht des Käufers auf Mängelrüge erlischt, wenn die gekauften Sachen ganz oder teilweise verarbeitet oder weitergeliefert
  3. Der Käufer muss RVS Afvoergoten die Möglichkeit geben, die Sachen in unverändertem Zustand, wie sie geliefert wurden, zu prüfen, um festzustellen, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht. Mängelrügen geben dem Käufer niemals das Recht, die Zahlung des Kaufpreises oder der zusätzlichen Kosten ganz oder teilweise auszusetzen, während eine Berufung auf Schadenersatz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur Abnahme früherer oder noch ausstehender Lieferungen und/oder zur Abnahme noch zu liefernder
  4. Werden die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten, führt dies zum Verfall der
  5. Sachen, die Gegenstand einer Mängelrüge sind und sich an einem anderen Ort als dem Lager von RVS Afvoergoten befinden, müssen vom Käufer auf eigene Kosten und Gefahr gelagert werden. In diesem Fall hat der Käufer die Sachen mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, einschließlich einer ausreichenden Versicherung gegen die herkömmlichen

Artikel 11 Rücksendungen

  1. Gelieferte Sachen werden nicht zurückgenommen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn RVS Afvoergoten mit der Rücksendung gelieferter Sachen einverstanden ist, hat der Versand frachtfrei an das Werk von RVS Afvoergoten zu erfolgen. Die zurückgesandten Sachen werden in diesem Fall auf Risiko des Käufers transportiert und werden nur dann vergütet, wenn sie in unbeschädigtem Zustand und brauchbar auf den Lagerplätzen von RVS Afvoergoten vom Versender angeliefert werden. In diesem Fall erstattet RVS Afvoergoten dem Käufer maximal 70 % des Verkaufspreises.

Artikel 12 Preis

  1. Die Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer. Die von RVS Afvoergoten in Drucksachen gemachten Angaben sind Änderungen vorbehalten, auch ohne vorherige Ankündigung, und binden RVS Afvoergoten nicht. Für Aufträge mit einem Rechnungswert von unter 150,- € (ohne MwSt.) wird ein Zuschlag von mindestens 12,- € (ohne MwSt.) berechnet.

Artikel 13 Verpackung

  1. RVS Afvoergoten bestimmt, ob und in welcher Weise die zu liefernden Sachen verpackt werden. Die Kosten für die Verpackung werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

Artikel 14 Preiserhöhung

  1. Erhöhen sich in der Zeit zwischen dem Angebotsdatum und dem Lieferdatum die Materialpreise, die Preise für Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, für Elektrizität und Kraftstoffe, für die von RVS Afvoergoten von Dritten bezogenen Teile, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, staatliche Gebühren, Frachtpreise oder Versicherungsprämien, insbesondere Preiserhöhungen für Materialien und Teile aufgrund von Währungsrisiken, oder werden staatliche Maßnahmen verkündet, die Umstände zur Folge haben, die nicht als normales Geschäftsrisiko betrachtet werden können, oder ändert sich ein sonstiger Umstand, der als Grundlage für die Preisberechnung diente, wesentlich, so ist RVS Afvoergoten berechtigt, den bei der Auftragsannahme vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu erhöhen.

Artikel 15 Zahlung

  1. Die Zahlung hat am Geschäftssitz von RVS Afvoergoten oder auf ein von RVS Afvoergoten benanntes Konto zu
  2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
    1. beim Verkauf an der Kasse in bar;
    2. bei Bestellungen mit einem Nettobetrag von weniger als 000,00 € 100 % bei Bestellung;
    3. bei Beistellungen mit einem Nettobetrag von mehr als 000,00 €
      • 50 % des Gesamtpreises zum Zeitpunkt des Auftrags; und
      • 50 % des Gesamtpreises bei
    4. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer auf Verlangen von RVS Afvoergoten verpflichtet, eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Käufer dem nicht fristgerecht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat RVS Afvoergoten das Recht, den Vertrag aufzulösen und den entstandenen Schaden beim Käufer geltend zu
    5. Das Recht des Käufers, seine Forderungen gegenüber RVS Afvoergoten gegenzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, RVS Afvoergoten hat Konkurs angemeldet oder es gilt eine gerichtliche Schuldensanierung für RVS
    6. Alle mit der Zahlung verbundenen Kosten einschließlich der Bankkosten gehen zu Lasten des Käufers.
    7. Beanstandungen geben dem Käufer nicht das Recht, die Zahlung zu verweigern oder
    8. Eine Forderung ist sofort vollständig fällig, wenn:
      1. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
      2. der Käufer in Konkurs gegangen ist oder ein Moratorium beantragt hat;
      3. Sachen oder Forderungen des Käufers in Beschlag genommen werden; und/oder
      4. der Käufer (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird.
  1. Ist die Zahlung nicht bis zum vereinbarten Zahlungstermin erfolgt, so schuldet der Käufer dem Auftragnehmer unverzüglich Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht aber dem gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher Für die Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller

Monat betrachtet.

  1. Zahlungen des Käufers werden zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen verwendet, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung
  2. Ist die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, so schuldet der Käufer RVS Afvoergoten alle außergerichtlichen Kosten, mit einem Mindestbetrag von 75,- €. Die Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet:
  • auf die ersten 000,- €: 15 %
  • auf den übersteigenden Betrag bis zu 000,- €: 10 %
  • auf den übersteigenden Betrag bis zu 000,- €: 8 %
  • auf den übersteigenden Betrag bis zu 000,- €: 5 %
  • auf den übersteigenden Betrag ab 000 €: 3 %
  • Sind die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten höher als die sich aus der vorstehenden Berechnung ergebenden Kosten, so sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu übernehmen.
  1. Bekommt RVS Afvoergoten in einem Gerichtsverfahren Recht, so sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehen, zu Lasten des Käufers.

Artikel 16 Gewährleistung

  1. RVS Afvoergoten gewährleistet die Tauglichkeit der gelieferten Sachen und/oder der von RVS Afvoergoten ausgeführten Arbeiten. RVS Afvoergoten gibt auf die Stahlkonstruktion der gelieferten Sachen eine Gewährleistung von 5 (fünf) Jahren, 20 % abnehmend pro Jahr, beginnend mit dem Datum, an dem die gelieferten Produkte in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, oder, falls die gelieferten Sachen auch von RVS Afvoergoten installiert wurden, ab dem Datum, an dem RVS Afvoergoten die Installationsarbeiten abgeschlossen hat. Die von RVS Afvoergoten zu liefernden Sachen entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch bestimmt sind. Die Gewährleistung gilt (daher) nur insoweit, als die betreffenden Sachen für den Zweck, für den sie bestimmt sind, und auf die übliche Weise und unter Umständen, die als normal angesehen werden können, verwendet wurden und fachgerecht installiert, montiert, transportiert, behandelt und verarbeitet wurden, all dies in Übereinstimmung mit etwaigen Vorschriften und/oder Anweisungen von RVS Afvoergoten. Jegliche Form der Gewährleistung erlischt, wenn (a) ein Mangel als Folge von unsachgemäßem Gebrauch der betreffenden Sachen oder unsachgemäßer Behandlung, Reinigung, Lieferung, Lagerung oder Wartung durch den Käufer und/oder Dritte entstanden ist, (b) der Käufer oder Dritte – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RVS Afvoergoten – Änderungen oder Anpassungen an den gelieferten Sachen vorgenommen haben oder versucht haben, solche Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen, (c) andere Sachen an den Sachen angebracht wurden, die nicht an den Sachen hätten angebracht werden dürfen, oder wenn die Sachen auf eine andere als die vorgeschriebene Weise be- oder verarbeitet wurden, (d) ein Mangel entstanden ist, weil die Höchstbelastung überschritten wurde, und/oder (e) keine gültige Rechnung vorgelegt wird. Die Gegenpartei ist auch nicht berechtigt, Ansprüche aus der Gewährleistung geltend zu machen, wenn der Mangel infolge von Umständen entstanden ist, auf die RVS Afvoergoten keinen Einfluss nehmen kann, darunter, aber nicht ausschließlich, Umweltfaktoren, wie B. Konstruktionsfehler in den Böden oder Wänden, in denen die gelieferten Sachen platziert wurden.
  2. Die Gewährleistung gilt nur, wenn der Käufer alle seine Verpflichtungen gegenüber RVS Afvoergoten erfüllt hat und der Käufer RVS Afvoergoten unverzüglich, spätestens jedoch zweimal 24 Stunden nach Entdeckung des Mangels schriftlich informiert hat und der Käufer RVS Afvoergoten eine angemessene Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die behaupteten Mängel an den von RVS Afvoergoten gelieferten Sachen zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen) und sich eine fundierte Meinung über den Ursprung der behaupteten Mängel zu
  3. Falls während der Gewährleistungszeit andere Parteien als RVS Afvoergoten und ohne die

vorherige schriftliche Zustimmung von RVS Afvoergoten Tätigkeiten an den gelieferten und/oder zu liefernden Sachen durchführen, erlischt die Gewährleistung.

  1. RVS Afvoergoten ist im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht berechtigt und verpflichtet, die betreffenden Produkte oder Teile davon erneut zu liefern oder die vereinbarten Leistungen nachzubessern, je nach Ermessen von RVS
  2. Wenn RVS Afvoergoten aufgrund ihrer schriftlichen Gewährleistungsverpflichtung dazu übergeht, die gelieferten Sachen zu ersetzen und/oder die vereinbarten Tätigkeiten erneut oder noch auszuführen, ist der Käufer verpflichtet, die zu bearbeitenden Sachen oder den zu bearbeitenden Ort frei zugänglich und/oder leer zur Verfügung zu stellen. Nach vorheriger Zustimmung von RVS Afvoergoten hat der Käufer auf eigene Kosten für die Demontage der zu ersetzenden Sachen zu RVS Afvoergoten ist nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Ausführung der Gewährleistung Installationsarbeiten durchzuführen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 17 Haftung

  1. Die Erfüllung der Gewährleistungspflicht gilt als alleiniger und vollständiger Schadenersatz. RVS Afvoergoten haftet daher niemals für indirekte Schäden, wie z. B. Personenunfälle und/oder Schäden an Gegenständen, Maschinen, Anlagen und Gebäuden, Betriebsunterbrechung, Verzögerung und/oder Störung des Bauablaufs, Umweltschäden oder sonstige (Betriebs-)Schäden gleich welcher Art und Ursache, es sei denn, der Schaden ist die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten von RVS Afvoergoten und es handelt sich um Produkthaftung im Sinne von Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen
  2. Der Käufer hat RVS Afvoergoten im Voraus über alle relevanten Umstände in Bezug auf den Zweck und die Verwendung der Sachen und des Projekts, in dem die Sachen verwendet werden sollen, vollständig zu informieren, damit RVS Afvoergoten sich ein angemessenes und wohl überlegtes Urteil über die Eignung der Sachen für den Zweck und das Projekt, für den bzw. in dem sie schließlich verwendet werden sollen, bilden kann. Falls RVS Afvoergoten nicht ordnungsgemäß über den Verwendungszweck der Sachen informiert wurde, haftet RVS Afvoergoten nicht für – direkte und/oder indirekte – Schäden, und der Käufer schützt RVS Afvoergoten vor etwaigen Ansprüchen, die Dritte gegenüber RVS Afvoergoten geltend machen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umweltschäden.
  3. RVS Afvoergoten haftet auch nicht für direkte und/oder indirekte Schäden infolge von Verschleiß oder unzureichender Wartung der von RVS Afvoergoten gelieferten Sachen oder unsachgemäßer
  4. RVS Afvoergoten haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die durch das Funktionieren oder Nichtfunktionieren der gelieferten oder verarbeiteten Sachen und/oder ausgeführten Arbeiten oder die durch ihre (nichtleitenden) Mitarbeiter an Sachen und Personen
  5. Haftet RVS Afvoergoten für einen unmittelbaren Schaden, so ist diese Haftung auf die Höhe der vom Versicherer von RVS Afvoergoten für den betreffenden Schadensfall zu leistenden Zahlung beschränkt, jedenfalls auf höchstens den Rechnungsbetrag, zumindest den Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung

Artikel 18 Auflösung

  1. Sollte der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug sein, sowie in dem Fall, dass er nicht zum vereinbarten Termin bezahlt hat, ist RVS Afvoergoten berechtigt, nach eigenem Ermessen den Vertrag ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären oder Erfüllung zu fordern, unbeschadet der Ansprüche von RVS Afvoergoten auf Schadenersatz, wobei RVS Afvoergoten dann auch berechtigt ist, alle anderen laufenden Geschäfte mit dem Käufer zu stornieren, sofern sie noch nicht zu denselben Bedingungen ausgeführt wurden; jede Stornierung hat stets die Fälligkeit aller an RVS Afvoergoten geschuldeten Beträge zur Folge.

Artikel 19 Rechte an geistigem Eigentum

  1. RVS Afvoergoten ist und bleibt jederzeit alleiniger und ausschließlicher Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsgeheimnisse, Marken, Handelsnamen, Know-how, (technische) Zeichnungen, Entwürfe, Patente, Patentanmeldungen, Datenbankrechte und Urheberrechte an allen von RVS Afvoergoten gelieferten
  2. Der Käufer darf keine Andeutungen oder Markierungen in Bezug auf Urheberrecht, Warenzeichen, Handelsnamen oder andere Reche an geistigem Eigentum von den Sachen entfernen oder verändern.
  3. Wurde dem Käufer eine Benutzerdokumentation zur Verfügung gestellt, so ist es dem Käufer nur gestattet, diese Dokumentation für den eigenen Gebrauch zu vervielfältigen.
  4. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die Sachen ganz oder teilweise zu vervielfältigen, ein Reverse- Engineering an ihnen vorzunehmen, sie mit anderen Sachen zu integrieren oder zu kombinieren, sie anzupassen, Variationen an ihnen vorzunehmen oder sie zu verändern.
  5. Für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Absätze schuldet der Käufer – ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist – eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 000,- € und 5.000,- € für jeden Tag, an dem die Zuwiderhandlung andauert, unbeschadet des Rechts von RVS Afvoergoten auf vollständigen Schadenersatz.

Artikel 20 Streitigkeiten

  1. Alle unsere Verträge und alle Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, unterliegen dem Niederländischen Recht.
  2. Für Streitigkeiten, die sich aus allen mit RVS Afvoergoten geschlossenen Verträgen ergeben können, ist ausschließlich das Gericht in Alkmaar zuständig, sofern nicht der „Kantonrechter“ (Amts- Bezirksrichter) nach den Regeln der absoluten Zuständigkeit über die Streitigkeit zu entscheiden hat.